Arzneimittelrecht

Wichtige arzneimittelrechtliche Vorschriften zu homöopathischen Arzneimitteln für Landwirte

Zusammenfassung:

Die Anwendung von für den Menschen registrierten homöopathischen Arzneimitteln ist bei Haustieren wie Hunden und Katzen bzw. bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren auch nicht ärztlichen Personen wieder erlaubt: Tierhaltern ebenso die Tierheilpraktikern und Tierhomöopathen - und auch die Beratung dazu in der Apotheke.

Stand: Januar 2022

Seit dem 28. Januar 2022 gilt in Deutschland mit dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG)1 ein eigenständiges Tierarzneimittelrecht. Mit dem TAMG wurden Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), welche sich mit Tierarzneimitteln befassen, aus dem AMG entfernt und in einer neuen Systematik unter Beachtung von EU-Vorgaben geregelt.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 20223, brachte nun weitere Neuerungen, die den Umgang mit nicht verschreibungspflichtigen, registrierten homöopathischen Humanarzneimitteln betreffen, mit sich.

So entschied der Erste Senat des BVerfG, dass der in § 50 Abs. 2 TAMG geregelte Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verfassungswidrig ist.2

Zum besseren Verständnis der Rechtsvorschriften muss hinsichtlich homöopathischer Arzneimittel grundsätzlich zwischen Tierarzneimitteln und Humanarzneimitteln unterschieden werden. Tierarzneimittel erkennt man daran, dass diese auf der äußeren Umhüllung mit dem Warnhinweis "nur zur Behandlung von Tieren" versehen sind und im Namen das Kürzel "ad us. vet." tragen können. Alle anderen Arzneimittel sind ausschließlich für eine Anwendung bei Menschen zugelassen oder registriert.

Homöopathische Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind. Registrierte homöopathische Arzneimittel werden ohne Indikation in Verkehr gebracht. Auf der äußeren Umhüllung, dem Etikett und in der Gebrauchsinformation von homöopathischen Humanarzneimitteln ist die Angabe "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation" vorgesehen.

Diese Unterscheidungen sind bei der Behandlung von Tieren, die nicht durch einen Tierarzt selbst oder auf dessen Weisung durchgeführt wird, wichtig.

Die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 2 TAMG schrieb vor, dass alle Personen, die keine Tierärzte sind, bei Tieren ausschließlich nicht-verschreibungspflichtige Tierarzneimittel anwenden dürfen und stellte die Anwendung verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und veterinärmedizinischer Produkte sowie von Humanarzneimitteln unter Tierarztvorbehalt. Der Tierarztvorbehalt galt nach § 50 Abs. 2 TAMG demnach auch für alle homöopathischen Humanarzneimittel - unabhängig davon, ob sie verschreibungspflichtig sind oder nicht und somit insbesondere auch für nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Humanarzneimittel.

Nach der Entscheidung des BVerfG von Ende 2022 dürfen nun nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Humanarzneimittel bei Tieren (sofern diese nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen), wieder von Heilpraktikern, Tierhaltern und anderen Laien eingesetzt werden.

Bei lebensmittelliefernden Tieren gilt jedoch auch für nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Humanarzneimittel weiterhin der Tierarztvorbehalt. Bei diesen Tieren müssen homöopathische Arzneimittel, wenn sie - wie die meisten homöopathischen Einzelmittel - für die Anwendung am Menschen registriert sind, weiterhin vom Tierarzt verschrieben werden.

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1
Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz - TAMG)
2
Siehe hierzu auch BVerfG, Pressemitteilung Nr. 92/2022 vom 16. November 2022.
3 Az. 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21